Satzung

des Senioren Hamburger Energieunternehmen e.V.

 

§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
    1. Der Verein trägt den Namen Senioren Hamburger Energieunternehmen e.V. und wird im Folgenden Verein genannt.
    1. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
    1. Der Verein wird in das Vereinsregister unter dem unter §1 Punkt 1 genannten Namen eingetragen.
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2
Vereinszweck

Der Zweck und die Aufgaben des Vereins bestehen darin, allen ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der städtischen und ehemals städtischen Energieversorgungsunternehmen in Hamburg und Umgebung, sowie des Grundversorgers für Elektrizität mit seinen gesellschaftsrechtlich verbundenen Firmen (nachfolgend „die Unternehmen“), die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kontakte untereinander und mit den Unternehmen weiterhin zu pflegen. Der Verein versteht sich auch als Bindeglied zwischen seinen Mitgliedern und den Unternehmen.

Der Verein unterstützt die gegenseitige Information bei Anpassungsmaßnahmen und Änderung der Rahmenbedingungen für den Ruhestand durch den Gesetzgeber oder die Unternehmen. Er berät seine Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber den Unternehmen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

 

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Selbstlosigkeit
    1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Einzelpersonen ausreichen (außer Aufwandsentschädigungen).
    3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
    1. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mitgliedschaft
    1. Ordentliches, förderndes oder Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die sich mit den Zwecken des Vereins identifiziert und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines der Unternehmen war oder ist. Mitglieder können auch Angehörige von verstorbenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus den Unternehmen werden.
    2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages, mit dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden oder Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
    1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
      - Austritt
      - Ausschluss
      - Tod
      - Löschung des Vereins im Vereinsregister
    1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes, gegenüber dem Vorstand des Vereins mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres.
    1. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied den in § 2 genannten Zielen nachhaltig zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und erfordert die Bestätigung durch die einfache Mehrheit der Stimmen der zur Mitgliederversammlung erschienenen ordentlichen Mitglieder. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes muss diesem Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§5
Finanzielle Mittel
    1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus jährlichen Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördermitteln. Von jedem Mitglied wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Auf der Basis einer Finanzplanung kann der Vorstand beschließen für einzelne Jahre keinen Beitrag zu erheben. Einzelheiten hierzu können in einer Beitragsordnung geregelt werden.
    2. Über die Verwendung der Mittel legt der Vorstand auf den regulären Mitgliederversammlungen Rechenschaft ab.

 

§6
Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet.

§7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

 §8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist möglich.

Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

    1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Dabei sind in der Einladung die Tagesordnung mitzuteilen und die vorgesehenen Beschlussvorlagen beizufügen. Es gilt eine Einladungsfrist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter). Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    1. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen – soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz nicht anders vorgesehen - per Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist möglich.
    1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Eine nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung kann durch schriftliche Einladung durch den Vorstand wiederholt werden, verbunden mit dem Hinweis, dass die erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder Beschlüsse fassen kann. Eine zeitliche Abstandsverpflichtung zwischen den beiden Versammlungen besteht nicht..
    1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr folgende Punkte zu umfassen:
      - Jahresbericht des Vorstandes
      - Finanzbericht
      - Entlastung des Vorstandes
      - Arbeitsprogramm für das neue Geschäftsjahr
      - Beratung eingebrachter Beschlussvorlagen
    1. Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gestellt werden. Der Wortlaut muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit dem Einberufungsantrag, schriftlich mitgeteilt werden.
    1. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung findet auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern statt. Beträgt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins weniger als hundert, so genügt ein Verlangen von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder. Das Verlangen muss in Schriftform an den Vorstand gerichtet werden. Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von allen Antragstellern eigenhändig unterschrieben sein. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen acht Wochen nach Zugang des Verlangens durchgeführt werden. Sie entscheidet nur über die gemäß § 8 Abs. 6 mitgeteilten Anträge.
    1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl der Vorstandsmitglieder.
§9
Vorstand
    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens:
      - dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden
      - dem Ersten und Zweiten Schriftführer
      - dem Schatzmeister
      - ggf. weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Geschäftsbereich.

Im Jahr mit einer ungeraden Jahreszahl werden der Erste Vorsitzende, der Zweite Schriftführer und der Schatzmeister gewählt.

Im Jahr mit einer geraden Jahreszahl werden der Zweite Vorsitzende und der Erste Schriftführer und ggf. Vorstandsmitglieder ohne Geschäftsbereich gewählt.

Im Falle der erstmaligen Wahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl unabhängig von dieser zeitlichen Regelung. In diesem Fall gilt die Amtsperiode des Vorstandsmitgliedes dann bis zur nächsten regulären Wahl.

Vorstand des Vereins kann nur werden, wer ordentliches, förderndes oder Ehrenmitglied des Vereins ist.

Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Vorstandsbeschluss ein neues Vorstandsmitglied benennen.

Der Vorstand ist berechtigt, Beisitzer themenbezogen zu beauftragen oder hinzuzuziehen.

    1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Die Einzelvertretungsbefugnis erstreckt sich nur auf den Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von fünftausend Euro. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand durch Beschluss eine weitergehende Regelung treffen.
    1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Aufgaben sind bei Bedarf in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand sich geben kann.
    1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand oder die Beiräte des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Die Höhe der Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
    1. Der Vorstand führt jährlich mindestens zwei Beratungen durch. Die Einladung zu den Beratungen des Vorstandes erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende(n) in der Regel schriftlich oder per E-Mail mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Beratungspositionen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Im Falle von Verhinderungen kann bei Bedarf auch der/die 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied eine Vorstandssitzung einladen.
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
      - mindestens drei Vorstandsmitglieder,
      - darunter der Erste oder Zweite Vorsitzende anwesend sind,
      - eine satzungsgemäße Einladung erfolgte
      - oder bei fehlender Einhaltung der Frist die anwesenden Vorstandsmitglieder die Beschlussfähigkeit feststellen, und die abwesenden Vorstandsmitglieder binnen zwei    Wochen nach dem Beschluss schriftlich ihr Einverständnis mit den gefassten Beschlüssen erklären.                                  
    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
§10
Satzungsänderungen
    1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen, ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über Satzungsänderungen ist nur möglich, wenn
      - auf der Einladung dieser Tagesordnungspunkt festgelegt und
      - mit der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext übergeben wurden.
    1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen gefordert werden, können durch den Vorstand durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit ohne vorherige Bekanntgabe vorgenommen werden.
    1. Satzungsänderungen nach § 10, Nr. 1, 2 müssen den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung schriftlich oder über die in §8 vorgesehenen Wege mitgeteilt werden. Die neue Satzung kann beim Vorstand abgefordert werden.

 

§11
Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandsberatungen sind vom Protokollführer, in der Regel dem Ersten oder Zweiten Schriftführer, zu protokollieren und vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden zu autorisieren.

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Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
    2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Beschlüsse über den konkreten Verwendungszweck fasst der verbleidende Vorstand, das gilt sogar dann, wenn eine Beschlussfähigkeit nach Satzung nicht mehr gegeben ist. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
    3. Bei Auflösung des Vereins erfolgt automatisch die Entlassung aller Mitglieder aus den in der Satzung verankerten Rechten und Pflichten.

 

Hamburg, 15.04.2024